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Überblick

Die wichtigsten Informationen für Sie im Überblick

Mitkontoinhaber und Verfügungsberechtigte

Mitkontoinhaber eines Nachlass-Gemeinschaftskontos mit Einzelverfügungsberechtigung bzw. Verfügungsberechtigte über den Tod hinaus können weiterhin über die Nachlasskonten des / der Verstorbenen verfügen. Somit können zeitnah Kontoumsätze nach dem Tod des Kontoinhabers geprüft und wichtige Zahlungsaufträge (z.B. zur Begleichung von Bestattungskosten) erteilt werden.

Erben sind jederzeit berechtigt, die Einzelverfügungsberechtigung des Mitkontoinhabers aufzuheben und Verfügungsberechtigungen zu widerrufen.

Vorsorge- und Generalvollmachten, die vom Erblasser nicht auf Sparkassen-Vordrucken (sondern z.B. Vordrucken aus dem Internet oder von Sozialversicherungsträgern) erteilt wurden, legen Sie bitte zur Prüfung des Umfangs im jeweiligen Original vor.

Keine Verfügungsberechtigung vorhanden

Liegt keine Verfügungsberechtigung vor, legen Sie bitte zur Auskunftserteilung bzw. Auszahlung des Nachlassvermögens einen Nachweis über Ihre Erbberechtigung vor.

Testamente oder Erbverträge sind umgehend beim Nachlassgericht, in dessen Bezirk die / der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte, einzureichen. Dort wird der letzte Wille des Erblassers eröffnet, eine entsprechende Niederschrift erstellt und alle Beteiligten schriftlich in Kenntnis gesetzt.

Zum Nachweis Ihrer Erbberechtigung reichen Sie uns bitte folgende Unterlagen ein:
•    beglaubigte Abschrift des eröffneten Testaments / Erbvertrags
•    Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung bzw. die Ausfertigung eines Erbscheins im Original
•    zusätzlich Ihr gültiges Ausweispapier

Nachlassvermögen

Als Alleinerbe oder als Erbengemeinschaft treten Sie in die bestehenden Vertragsverhältnisse des Erblassers ein und können diese je nach vertraglicher Gestaltung bzw. Laufzeit entweder auflösen oder übernehmen. Für die Verfügung über Sparkonten ist die Vorlage der Sparurkunde notwendig.

Zahlungsverkehr

Daueraufträge und SEPA-Lastschriftmandate enden grundsätzlich nicht mit dem Tod des Kontoinhabers. Eine Löschung oder ein Widerruf kann von Ihnen als Mitkontoinhaber, Verfügungs- berechtigter oder legitimierter Erbe veranlasst werden.
Einen Überblick über die laufenden Umsätze auf Nachlasskonten erhalten legitimierte Erben oder Bevollmächtigte von Ihrer Kundenberaterin / Ihrem Kundenberater.

Finanzamt

Gemäß unserer gesetzlichen Verpflichtung teilen wir die zum Nachlass gehörenden Vermögenwerte sowie das Bestehen von Schließfächern innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalls dem zuständigen Finanzamt mit. Als Erbe bzw. Begünstigter aus einem Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall erhalten Sie eine Kopie dieser Meldung.

Ausländische Erben

Vor Auszahlung von Nachlassvermögen an Begünstigte / Erben mit Wohnsitz im Ausland benötigt die Sparkasse eine erbschaftssteuerliche Freigabe durch das Finanzamt (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Diese beantragen wir für Sie beim Wohnsitzfinanzamt des / der Verstorbenen. Die Erteilung durch die Finanzbehörde kann einige Wochen in Anspruch nehmen.

Aufteilung des Nachlassvermögens

Nachlassvermögen soll aus rechtlicher Sicht möglichst zeitnah auf die Erben aufgeteilt werden.
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so bilden diese nach dem Gesetz eine Gesamthandsgemeinschaft, das heißt, Aufträge können nur ausgeführt werden, wenn der Sparkasse eine gleichlautende schriftliche Weisung aller Erben vorgelegt wird.

Für die Abwicklung der Nachlasskonten und die Verteilung des Nachlassvermögens vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Termin.

Erbschaftsvollmacht

Zur Vereinfachung der Nachlassabwicklung bei mehreren Erben kann ein Erbe bzw. eine weitere Person bevollmächtigt werden.

Den Vordruck „Erbschaftsvollmacht“  hält Ihre Kundenberaterin / Ihr Kundenberater für Sie bereit.

Unterschriftsbestätigung

Können Sie als Erbe nicht persönlich bei der Sparkasse vorsprechen, benötigen wir zusätzlich zu Ihrer schriftlichen Weisung bzw. Erbschaftsvollmacht eine Prüfung Ihrer Legitimation und Unterschrift. Diese erhalten Sie bei Ihrer Sparkasse / Hausbank, der Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. bei einem Notar vor Ort. Im Ausland wenden Sie sich gegebenenfalls an eine deutsche Botschaftsniederlassung. Bitte legen Sie Ihrem schriftlichen Auftrag zusätzlich eine Kopie Ihres Ausweises bei.

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was führt häufig zu Verzögerungen bei der Nachlassabwicklung?
  • Fehlende eindeutige Weisung einzelner Miterben.
    Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, benötigen wir die schriftliche Weisung aller Miterben.
  • Das Einreichen von Unterlagen / Weisungen per Email, Fax sowie von Kopien.
    Um eine zügige Nachlassbearbeitung zu gewährleisten, reichen Sie bitte alle Dokumente und Weisungen im Original und ggfs. mit Unterschriften- bzw. Legitimationsprüfung ein.
  • Sparurkunden sind nicht mehr auffindbar.
    Gegebenenfalls ist ein zeitaufwändiges Aufgebotsverfahren mit Kraftloserklärung der Urkunden durchzuführen.  
Wer erhält Auskünfte zum Nachlassvermögen?

Auskünfte im Nachlassfall dürfen nur an berechtigte Personen auf schriftlichem Wege oder im persönlichen Gespräch erteilt werden. Berechtigte Personen sind z.B. Kontoverfügungsberechtigte, Bevollmächtigte über den Tod hinaus und die legitimierten Erben gemeinschaftlich.

Wer erhält Auskünfte / Verfügungsrecht bei Testamentsvollstreckung?

Bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung für das gesamte Nachlassvermögen darf ausschließlich der Testamentsvollstrecker Auskünfte einholen bzw. über Nachlasswerte verfügen. Als Erbe müssen wir Sie für offene Fragen an diesen verweisen.

Haben Vermächtnisnehmer / Pflicht­teils­berechtigte ein Auskunfts- / Verfügungsrecht?

Vermächtnisnehmer bzw. Pflichtteilsberechtigte haben der Sparkasse gegenüber weder ein Auskunfts- noch ein Verfügungsrecht. Diese Personen können ihre Ansprüche nur gegenüber den Erben direkt geltend machen.

Wann ist ein Erbschein erforderlich?

Nach dem Tod eines Kunden benötigt die Sparkasse grundsätzlich einen geeigneten Nachweis über die Rechtsnachfolge des Erblassers. Liegt in einem Nachlassfall kein eindeutig formuliertes Testament bzw. notarieller Erbvertrag vor, ist zur Verfügung über das Nachlassvermögen in der Regel die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. Bitte stimmen Sie die Notwendigkeit eines Erbscheins im Einzelfall im persönlichen Kundengespräch mit Ihrer Beraterin / Ihrem Berater ab.

Müssen letztwillige Verfügungen des Erblassers beim Nachlassgericht eingereicht werden?

Wer ein Testament in Besitz hat oder auffindet, ist gesetzlich verpflichtet, dieses unverzüglich an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern, sobald er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt.

Warum werden Bestattungskosten nicht grundsätzlich aus dem Nachlassvermögen bezahlt?

Zahlungsanweisungen für Nachlasskonten darf die Sparkasse grundsätzlich nur von berechtigten Personen entgegennehmen (Bevollmächtigte bzw. legitimierte Erben). Für die Erstattung verauslagter Bestattungskosten muss die Sparkasse Angehörige an die Erben verweisen. Als Sparkasse sind wir nicht zum Ausgleich der Forderungen aus dem von uns verwahrten Nachlassvermögen befugt.

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